Am 30. April endeten die bisherigen und vorübergehenden Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Eine weitere Verlängerung dieser Regelung findet auf Bundesebene aktuell keine Mehrheit. Zur Begründung heißt es, dass die im Zuge der Corona-Pandemie aufgelegten Hilfsprogramme greifen und die Zahlungen fließen würden. Nicht berücksichtigt wird allerdings, dass die Überbrückungshilfe III nun zum ersten Mal seit Beginn der Pandemie auch für diejenigen ein leistungsstarkes Hilfsprogramm darstellt, die bisher durch das Raster gefallen sind und erst jetzt eine Antragsberechtigung bekommen.
Aus diesem Grund ist eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragsfrist, mindestens bis zum Ende des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III, existentiell wichtig, erklärt die Initiative der Veranstaltungswirtschaft in einer Pressemitteilung. Die neuen Instrumente (Anhebung der Fixkostenerstattung auf bis zu 100 Prozent, Eigenkapitalzuschuss bis zu 40 Prozent, Anschubhilfe, Härtefallregelung, Erweiterung der Ausfallkosten) sind erst seit dem 28. April 2021 für Neuanträge vollständig in die Beantragung implementiert, für schon abgegebene Anträge kann nun auch erst seit wenigen Tagen ein Änderungsantrag gestellt werden.
Kein Unternehmen dürfe insolvent gehen, weil Antragsprüfungen und Auszahlung der Hilfen zu lange dauern. Die Initiative bittet daher, sich für die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist bis mindestens 30. Juni 2021 einzusetzen. Nur dann gäbe es für die Veranstaltungswirtschaft eine realistische Perspektive, sich wirtschaftlich zu stabilisieren und aus eigener Kraft neu durchzustarten.
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