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Steuerzahler-Tip: Steuern sparen mit häuslichem Arbeitszimmer & Co.

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Der Informationsdienst Steuerzahler-Tip erscheint seit 40 Jahren einmal monatlich im VSRW-Verlag in Bonn. Er bietet dem Leser im Umfang von zwölf Seiten in allgemeinverständlicher Form aktuelle Steuerinformationen aus Gesetzgebung, Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Dazu liefert er passende Beispiele zum besseren Verständnis und bietet so konkrete Alltagsbezüge. Die ca. 20 Kurzbeiträge pro Ausgabe sind gegliedert in Steuertipps für Kapitalanleger, Hausbesitzer, Familien und Arbeitnehmer. Der folgende Tipp richtet sich speziell an Arbeitnehmer im Hinblick auf das häusliche Arbeitszimmer und dessen Nutzung für unterschiedliche Zwecke. Denn oft ist es schwer zu verstehen, warum der Gesetzgeber den steuerlichen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer so stark eingeschränkt hat. Die Konsequenz, die daraus folgt, ist, dass zumindest versucht wird, alle bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Daraus resultieren viele Streitigkeiten, die der BFH nunmehr nach und nach abarbeitet. Ein Problempunkt ist, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur begrenzt bis 1.250 € abziehbar sind, wenn nur für einen Teil der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Wird das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt, sind die Aufwendungen nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Vielmehr können die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (BFH, Urteil vom 25.4.2017, Az. VIII R 52/13). Beispiel: Der Kläger war im Streitjahr in Vollzeit nichtselbstständig tätig. Daneben betätigte er sich schriftstellerisch und erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er machte Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 € bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen insgesamt nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht nahm eine schätzweise Aufteilung der Aufwendungen auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus nichtselbstständiger Arbeit vor und erkannte nur (50% von 1.250 €) 625 € als Betriebsausgaben an. Der BFH hat entschieden, dass das Finanzgericht zu Unrecht nur 625 € als Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers zum Abzug zugelassen hat. Das Argument, dass sich der Umfang der beruflichen Nutzung in einem gemischt privat und beruflich eingerichteten Raum nicht objektiv überprüfen lässt, greift nicht, wenn der Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer ausschließlich beruflich nutzt. Die Aufteilung der Aufwendungen kann bei der Nutzung für mehrere Einkunftsarten nach den zeitlichen Nutzungsanteilen erfolgen. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind zeitanteilig aufzuteilen und den verschiedenen Einkunftsarten des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten ist jedoch nicht vorzunehmen. Es gibt keinen gesetzlichen Anhaltspunkt, den Höchstbetrag einkünftebezogen zu verstehen. Der Höchstbetrag von 1.250  kann einerseits nicht mehrfach gewährt werden, wenn ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt wird. Er ist aber andererseits auch nicht in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Wenn z.B. für ein häusliches Arbeitszimmer insgesamt 3.200 € im Jahr entstanden sind, entfallen bei einer jeweils 50%igen Nutzung für zwei Einkunftsarten auf jede Einkunftsart 1.600 €. Der Steuerpflichtige kann dann die Aufwendungen von 1.600 €, die auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit entfallen, bis maximal 1.250 € als Betriebsausgaben abziehen. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind zwar nach dem Umfang der Nutzung den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnen. Allerdings hat der Steuerpflichtige das Recht, den Höchstbetrag anders aufzuteilen, sodass er ggf. die Aufwendungen, die auf eine Einkunftsart entfallen, bis zu 1.250 € abziehen kann. Mehr solcher nützlicher und leicht umsetzbarer Tipps rund um Steuern gibt es in der Printversion oder im E-Paper des Steuerzahler-Tip. Melden Sie sich auch zu unserem Newsletter Steuern Privat an und bleiben Sie immer auf dem neusten Stand der Rechtsprechung in steuerlichen Fragen.  
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