Am 27. Mai wurde seitens des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Novelle zur Covid-19-Lockerungsverordnung veröffentlicht, die Neuerungen für den Veranstaltungsbereich beinhaltet. Dazu gehört, dass seit dem 29. Mai Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen möglich sind. Ab 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen erlaubt. Ab 1. August 2020 können an Veranstaltungen mit Sitzplätzen in geschlossenen Räumen bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen teilnehmen. Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen sind ab 1. August 2020 mit bis zu 1.000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1.250 Personen mit Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ist ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen und ein Präventionskonzept umzusetzen. Dieses beinhaltet Maßnahmen wie Regelungen zur Steuerung der Besucherströme, spezifische Hygienevorgaben, Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken. Zu den Grundregeln bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen gehören unter anderem ein Meter Abstand zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder keiner gemeinsamen Besuchergruppe angehören und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, sofern man sich nicht auf dem zugewiesenen Platz aufhält, außer bei Outdoor-Veranstaltungen.
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